Baukonzession

Allgemeine Information

 

"Jede Tätigkeit, die eine urbanistische und bauliche Umgestaltung des Gemeindegebietes mit sich bringt unterliegt der Baukonzession durch den Bürgermeister".
Die Konzession wird auf Antrag des Bauwerbers und gegen Vorlage eines Bauprojektes vom Bürgermeister oder dessen delegierten Gemeindereferenten erlassen. Vor Erteilung bzw. Verweigerung der Baukonzession muss der Bürgermeister das diesbezügliche Gutachten der Baukommission, das obligatorisch ist, jedoch keinen verbindlichen Charakter hat, einholen. Ein ablehnendes Gutachten muss von der Baukommission begründet werden.
Das Bauamt überprüft, ob das eingereichte Projekt den geltenden urbanistischen und baulichen Bestimmungen entspricht.
Die Entscheidungen des Bürgermeisters über die Gesuche um Erteilung der Baukonzession müssen dem Gesuchssteller binnen 60 Tage nach Eingang des Gesuches oder nach Vorlage von zusätzlichen, vom Bürgermeister verlangten oder von den Antragstellern/Interessenten eingereichten Unterlagen zugestellt werden.
Läuft diese Frist ab, ohne dass sich der Bürgermeister äußert, so gilt das Gesuch als abgelehnt und der Gesuchssteller ist berechtigt, gegen die stillschweigende Ablehnung Berufung einzulegen, ohne vorher die Verwaltung in Verzug setzen zu müssen. In diesem Fall kann der Bauwerber einen Antrag bei der Landesverwaltung einbringen.
Die Baukonzession kann nur an den Grundstückseigentümer bzw. Gebäudeeigentümer oder an eine andere berechtigte Person erteilt werden.
Die erteilte Baukonzession kann ohne weiteres auf die Rechtsnachfolger (Käufer, Erben usw.) des Konzessionsinhabers mittels Überschreibungsantrags, welcher im Grundbuch hinterlegt wurde übertragen werden.
Die Baukonzession wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Sie wird an der Amtstafel veröffentlicht und jeder kann darin Einsicht nehmen.
Der Termin für den Beginn der Arbeiten darf nicht mehr als ein Jahr ab Erteilung der Baukonzession betragen; der Termin für die Vollendung, innerhalb dessen der Bau bewohnbar oder benutzbar sein muss darf nicht mehr als drei Jahre ab dem Datum des Beginns der Arbeiten betragen.
Die Gültigkeit der Konzession darf ein Jahr nicht überschreiten. Falls die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht begonnen werden, muss der Interessent ein Gesuch um Erneuerung der Konzession einreichen.
Nach Verfall dieser letzten Frist muss der Interessent ein Gesuch um der Erneuerung der Baukonzession einreichen.
Der Baubeginn, der Bauleiter und die Baufirma müssen samt den in der Baukonzession enthaltenen Angaben dem Bauamt vor Beginn der Arbeiten selbst mitgeteilt werden.
Das Inkrafttreten neuer städtebaulicher Bestimmungen bringt den Verfall jener Konzessionen mit sich, die im Widerspruch zu diesen Bestimmungen stehen, es sei denn, daß die entsprechenden Arbeiten bereits begonnen wurden.
Die Baukonzession ist mit der Entrichtung einer Gebühr Erschließungs- und Baukosten verbunden.
Der Bürgermeister kann eine erteilte Baukonzession widerrufen, wenn diese im Widerspruch zum öffentlichen Interesse steht oder wenn sie aufgrund falscher Unterlagen erteilt worden ist.

Vorraussetzung zur Erteilung einer Baukonzession:

Die Baukonzession kann nur an den Grundstückseigentümer bzw. Gebäudeeigentümer oder an eine andere berechtigte Person erteilt werden.


Einzureichende Unterlagen:

  • Baugesuch versehen mit einer Stempelmarke € 16,00
  • Planunterlagen in 3-facher Ausfertigung (Mappenauszug, Auszug aus dem Gemeindebauleitplan, Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten und so weiter)
  •  technischer Bericht (urbanistische Angaben, Beschreibung)
  • Eigentumsnachweis (Grundbuchsauszug oder Eigenerklärung)
  • ISTAT-Formular
  • Kubaturberechnung (Bestand/Neu)
  • Zustimmung Grundeigentümer
  • Nachweis Energieeinsparung (Klimahaus)
  • und anderes

    Die Unterlagen müssen von einem befugten Techniker unterschrieben sein.

Zuständig

DEU