Allgemeine Information
Laut Dekret des Landeshauptmannes vom 06.11.1998, Nr. 33 und Art. 103 Abs. 11 des L.G. vom 10.07.2018 Nr. 9, werden verschiedene Eingriffe in der Natur und Landschaft mit einem vereinfachten Verfahren genehmigt. Diese Ermächtigung wird auf Antrag des Bauwerbers vom Bürgermeister erteilt. Die Entscheidungen des Bürgermeisters über die Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung müssen dem Gesuchssteller binnen 60 Tagen nach Eingang des Gesuches oder nach Vorlage von zusätzlichen, vom Bürgermeister verlangten oder vom Antragsteller eingereichten Unterlagen zugestellt werden. Die Ermächtigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt.
Der Bauherr und die Baufirma sind für jede Nichteinhaltung der allgemeinen Gesetzesbestimmungen, der Gemeindeverordnungen sowie der in der vorliegenden Ermächtigung festgelegten Vorschriften verantwortlich. Der Bürgermeister kann eine erteilte Ermächtigung widerrufen, wenn diese im Widerspruch zum öffentlichen Interesse steht oder wenn sie aufgrund falscher Unterlagen erteilt worden ist.
Folgende Arbeiten können mit einer Ermächtigung durchgeführt werden:
- Bau von Wald- und Feldwegen
- Erdbewegungsarbeiten für die Verlegung von Infrastrukturleitungen
- Errichtung von Stützmauern im landwirtschaftlichen Grün
- Ablagerung von Aushubmaterial
- Materialentnahme
- Planierungen von Flächen mit intensiver Landwirtschaftsnutzung unter 1600 m Meereshöhe
Voraussetzungen
Die Ermächtigung kann nur an den Grundstückseigentümer oder an eine andere berechtigte Person erteilt werden.
Erforderliche Dokumente
- Antrag um Erteilung einer Ermächtigung versehen mit einer Stempelmarke zu 16,00 Euro
- Überweisung der Sekretariatsgebühren in Höhe von 60,00 Euro sowie der virtuellen Stempelgebühr in Höhe von 16,00 Euro
- Mappenauszug, Lageplan, Skizze (je nach Bauvorhaben)
- Zustimmung aller Grundeigentümer
- Fotodokumentation